Mandatssituation 9.1: Erbausschlagung

Autor: Papenmeier

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Der Mandant ist zum Erben berufen. Er kennt die genaue Vermögenssituation des Erblassers nicht und hat Angst davor, dass er für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Der Mandant fragt daher, ob er die Erbschaft ausschlagen soll.

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Beratung

Der Mandant kann sich für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft entscheiden. Dabei handelt es sich letztlich um eine wirtschaftliche Entscheidung, die der Mandant selbst treffen muss. Sie müssen den Mandanten jedoch über seine Möglichkeiten aufklären, damit er eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann.

Erbausschlagungsfrist

Zunächst ist zu prüfen, ob der Mandant die Erbschaft noch ausschlagen kann. Wichtig ist die . Sie beträgt sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung. Bei gesetzlicher Erbfolge sollten Sie sicherheitshalber die Kenntnis vom Tod als Fristbeginn ansehen. Wenn der Erbe davon ausgeht, dass es ein Testament gibt, kann auch der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem er erfährt, dass es das Testament nicht gibt. Diese Variante ist aber streitanfällig und sollte nur genutzt werden, wenn die andere Frist schon verstrichen ist. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen (§ Abs. Satz 2 ).