A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß der Bundesfinanzhof und die Verwaltungspraxis bei der sogenannten Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen als selbständigen Gewerbebetrieb behandeln und deshalb der Gewerbesteuer unterwerfen.
I.
1. Der Gewerbesteuer unterliegt nach §
eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ...
Demgegenüber begründet die reine Vermögensverwaltung keinen Gewerbebetrieb. Sie ist nach §
wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind jedoch nach §
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