BVerfG - Beschluß vom 14.01.1969
1 BvR 136/62
Fundstellen:
BStBl II 1969, 389
JuS 1969, 288
NJW 1969, 689
WM 1969, 268
Vorinstanzen:
BFH, vom 16.01.1962 - Vorinstanzaktenzeichen I 57/61 S

Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht

BVerfG, Beschluß vom 14.01.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 136/62

DRsp Nr. 1996/7861

Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht

»Die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs zur Behandlung der Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß der Bundesfinanzhof und die Verwaltungspraxis bei der sogenannten Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen als selbständigen Gewerbebetrieb behandeln und deshalb der Gewerbesteuer unterwerfen.

I.

1. Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - der Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -

eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ...

Demgegenüber begründet die reine Vermögensverwaltung keinen Gewerbebetrieb. Sie ist nach § 9 GewStDV anzunehmen,

wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind jedoch nach § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.