BAG - Urteil vom 16.05.2000
9 AZR 277/99
Normen:
BGB §§ 133 157 613 Satz 1 § § 620, 1922 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 157 BGB
AP Nr. 20 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
AP Nr. 38 zu § 9 KSchG 1969
AuA 2001, 45
AuR 2000, 475
BB 2000, 2365
DB 2001, 50
EBE/BAG 2000, 176
EWiR 2001, 105
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 36
FA 2000, 356
JR 2001, 308
NJW 2001, 389
NZA 2000, 1236
SAE 2001, 115
VersorgW 2001, 118
ZBVR 2000, 256
ZEV 2001, 38
ZIP 2000, 2126
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11269/97
LAG München, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 920/98

Abfindung: Aufhebungsvertrag - Zeitpunkt des Entstehens eines Abfindungsanspruchs - Tod des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 277/99

DRsp Nr. 2002/14911

Abfindung: Aufhebungsvertrag - Zeitpunkt des Entstehens eines Abfindungsanspruchs - Tod des Arbeitnehmers

»Ist in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Milderung der Einkommenseinbuße eine Abfindung zu zahlen, so entsteht dieser Anspruch regelmäßig nur, wenn der Arbeitnehmer das vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 613 Satz 1 § § 620, 1922 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Alleinerbin die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.

Die am 28. April 1997 verstorbene Erblasserin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Sie schloß am 15. Dezember 1995 mit der Beklagten einen Vertrag, in dem ua. vereinbart ist:

"§ 1

Das bestehende Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum 30.04.1997.

Die Arbeitnehmerin wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergangslos die Leistungen des vorgezogenen Altersruhegeldes in Anspruch nehmen.

§ 2

Die Arbeitnehmerin erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9/10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 45.000,00 DM brutto = netto.

Die Abfindung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Vorlage eines Rentenbescheides (entsprechend der Regelung des § 1) in der Summe ausgezahlt."