OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.01.2004
2 W 249/03
Normen:
BGB § 2353 ; BGB § 2363 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2004, 415
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 23/03
AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 500/59

Angabe einer zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgten Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts im Erbschein

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 249/03

DRsp Nr. 2004/5684

Angabe einer zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgten Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts im Erbschein

Eine zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgte Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts ist nicht im Erbschein anzugeben.

Normenkette:

BGB § 2353 ; BGB § 2363 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit letztwilliger Verfügung vom 2. Mai 1958 setzte der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin und seine sechs Kinder, zu denen der Antragsteller gehört, als Nacherben zu gleichen Teilen (jeweils 1/6) ein. Zwischen 1970 und 1981 schloss der Antragsteller mit vier seiner fünf Geschwister - soweit bereits verstorben mit deren Rechtsnachfolgern - notarielle Verträge, durch die er ihr jeweiliges Anwartschaftsrecht an dem Nachlass erwarb. Die Vorerbin verstarb im Jahr 1999.