OLG Bremen - Beschluss vom 12.05.2004
1 W 17/04
Normen:
BGB § 2203 ; BGB § 2222 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 490
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 58/04

Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherben oder allgemeine Testamentsvollstreckung für den Vorerben

OLG Bremen, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 W 17/04

DRsp Nr. 2005/2770

Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherben oder allgemeine Testamentsvollstreckung für den Vorerben

»Ob eine letztwillige Verfügung, in der der Erblasser einen befreiten Vorerben und einen Nacherben eingesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet hat, als Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherben (§ 2222 BGB) oder als allgemeine Testamentsvollstreckung für den Vorerben mit den Aufgaben und Befugnissen nach §§ 2203 ff. BGB zu verstehen ist, ist durch Auslegung der Verfügung zu ermitteln.«

Normenkette:

BGB § 2203 ; BGB § 2222 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erblasserin D. M. L. Sch. ist am 01.06.2003 verstorben. Sie hatte am 10.05.1994 ein privates Testament errichtet (Akte des Amtsgerichts Bremerhaven, Az. 7 IV 355/94, Bl. 12 f), wonach sie den Beteiligten zu 1. zum alleinigen Erben bestimmte. Weiter heißt es: "Er ist jedoch nur Vorerbe und als solcher von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist. Als Nacherben bestimme ich die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Bremen. Den Nacherben . . . setze ich zugleich als Schlusserben ein."