OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2004 (4 U 122/03)
Die Berufung ist unbegründet. Den Antragstellern steht der ausgeurteilte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Das Werbeverhalten der Antragsgegnerin, [...]