I.
Die Kläger begehren die Rückübertragung von Grundstücken, die zum Rittergut B. gehört hatten. Das Rittergut stand im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger. Dieser war jüdischer Herkunft und schenkte das Gut 1936 verfolgungsbedingt an Herrn von L. Das Rittergut wurde 1945 auf der Grundlage der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform in Sachsen vom 10. September 1945 enteignet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|