BVerwG - Urteil vom 23.02.2006
7 C 7.05
Normen:
VermG § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BGB § 1922 ; VO über die landwirtschaftliche Bodenreform in Sachsen vom 10. September 1945; VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975;
Fundstellen:
NJ 2006, 378
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2954/02

Redlicher Erwerb eines Bodenreformgrundstückes durch Erben des Neubauern

BVerwG, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 7 C 7.05

DRsp Nr. 2006/8249

Redlicher Erwerb eines Bodenreformgrundstückes durch Erben des Neubauern

»Wird nach dem Tod eines Neubauern einem seiner Erben nach der Besitzwechselverordnung das Bodenreformland übertragen, kommt es für einen redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG allein auf die Redlichkeit des Erben bei der Übertragung des Bodenreformgrundstückes an ihn, hingegen nicht (auch) auf eine Redlichkeit des Neubauern bei der Zuteilung des Bodenreformlandes an.«

Normenkette:

VermG § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BGB § 1922 ; VO über die landwirtschaftliche Bodenreform in Sachsen vom 10. September 1945; VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Rückübertragung von Grundstücken, die zum Rittergut B. gehört hatten. Das Rittergut stand im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger. Dieser war jüdischer Herkunft und schenkte das Gut 1936 verfolgungsbedingt an Herrn von L. Das Rittergut wurde 1945 auf der Grundlage der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform in Sachsen vom 10. September 1945 enteignet.