BSG - Beschluss vom 05.04.2007
B 12 SF 2/07 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 116/06

Zuständiges Gericht bei Erbengemeinschaft als Kläger

BSG, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen B 12 SF 2/07 S

DRsp Nr. 2007/10422

Zuständiges Gericht bei Erbengemeinschaft als Kläger

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist bei als Miterben klagenden Klägern einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger streiten als Miterben ihrer am 14. September 2006 verstorbenen Mutter mit der beklagten Krankenkasse, deren Hauptverwaltung ihren Sitz im Bezirk des Sozialgerichts (SG) Münster hat, darüber, ob die Kosten für eine Verlegung der Verstorbenen von dem Klinikum Minden in das Marienhospital Steinfurt-Borghorst durch die Beklagte zu tragen sind. Der Kläger zu 1. wohnt im Bezirk des SG Darmstadt und der Kläger zu 2. im Bezirk des SG Münster.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2007 hat das SG Münster, zu dem die Kläger gemeinsam Klage erhoben haben, nach Anhörung der Beteiligten das Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen.