LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2009
8 Sa 544/08
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 1967 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 3; HGB § 28 Abs. 3; EGHGB Art. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1691/07

Erbenhaftung für Betriebsrentenansprüche bei Einbringung des Unternehmens in Kommanditgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 544/08

DRsp Nr. 2009/20421

Erbenhaftung für Betriebsrentenansprüche bei Einbringung des Unternehmens in Kommanditgesellschaft

1. Erben des Arbeitgebers haften gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten; dazu gehören auch Ansprüche aus Versorgungszusagen unabhängig davon, ob es sich zur Zeit des Erbfalles um bereits fällige Schulden oder um aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten handelte. 2. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers (oder dessen Erben) für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft einbringt; vielmehr haftet die Kommanditgesellschaft neben dem bisherigen Geschäftsinhaber für die im Betrieb des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit als Gesamtschuldner.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Nebenintervenienten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.6.2008, Az.: 5 Ca 1691/07, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.336,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008.