LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.09.2009
L 8 SO 177/09 B ER
Normen:
BGB §§ 2100 ff; BGB § 1937; BGB § 2100; BGB § 2211 Abs. 1; SGB IX § 6; SGB XI § 15; SGB XII §§ 53ff; SGB XII § 53; SGB XII § 58; SGB XII § 61; SGB XII § 62; SGB XII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 215/08 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; rechtliche Bindungswirkung der Feststellungen des MDK für Pflegebedarf für Sozialhilfeträger; Berücksichtigung eines der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegenden Nachlasses als verwertbares Vermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 177/09 B ER

DRsp Nr. 2010/2784

Anspruch auf Sozialhilfe; rechtliche Bindungswirkung der Feststellungen des MDK für Pflegebedarf für Sozialhilfeträger; Berücksichtigung eines der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegenden Nachlasses als verwertbares Vermögen

1. Die Feststellungen des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hinsichtlich der Minutenzahlen für den Pflegebedarf entfalten für den Sozialhilfeträger keine rechtliche Bindungswirkung und machen eigene Feststellungen zur Erforderlichkeit der Hilfe nicht entbehrlich, weil das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI durch die drei Pflegestufen des § 15 SGB XI definiert wird, nicht durch den im Einzelfall jeweils in Minuten bestimmten Hilfebedarf bezogen auf die jeweiligen Leistungskomplexe. 2. Mangels Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen stellt der der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen nach § 90 Abs 1 SGB XII dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2009 aufgehoben.