EuGH - Urteil vom 22.04.2010
Rs. C-510/08
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1212
DB 2010, 931
DStR 2010, 861
EWiR § 16 ErbStG 1/2010, 603
EuZW 2010, 461
IStR 2010, 363
JuS 2010, 934
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen Rs. C-510/08

DRsp Nr. 2010/7768

Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

Tenor: