LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2014
7 Sa 84/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 619a; BGB § 823 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 223/12

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Verkehrsunfall eines alkoholisierten Berufskraftfahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 84/13

DRsp Nr. 2014/7383

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Verkehrsunfall eines alkoholisierten Berufskraftfahrers

1. Dass sich ein unter einer starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer seines Kraftfahrzeugs setzen darf und dass er in diesem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und das von ihm benutzte Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist; ein Autofahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen, was in besonderem Maße für einen Berufskraftfahrer gilt. 2. Ein Berufskraftfahrer verletzt in besonderem Maße die erforderliche Sorgfalt, wenn er mit einem 18 Meter langen voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug (bestehend aus Lkw und Anhänger), der mit Eisenteilen und Paletten mit Weinflaschen beladen ist, unter 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration auf der Autobahn fährt; ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.