Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer geändert.
Die Teilungsversteigerung betreffend das im Grundbuch von ......... Blatt .........eingetragene Grundstück, laufende Nummer ......des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung ........., Flur ...., Flurstück ........, Gebäude- und Freifläche zur Größe von 318 m², ........................., wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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