BVerwG - Urteil vom 09.05.2018
8 C 11.17
Normen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1 S. 1; AusglLeistG § 6 Abs. 1 S. 2-3; VermG § 1 Abs. 8a; VermG § 6 Abs. 6 S. 2; VermG § 30; VermG § 30a; BGB § 2039;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 92
NVwZ-RR 2018, 875
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 152/15

Wertung eines vermögensrechtlichen Antrags als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen mit Wirkung zu deren Gunsten; Anwenden des § 6 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft

BVerwG, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 8 C 11.17

DRsp Nr. 2018/9549

Wertung eines vermögensrechtlichen Antrags als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen mit Wirkung zu deren Gunsten; Anwenden des § 6 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft

1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG).2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AusglLeistG § 1 Abs. 1 S. 1; AusglLeistG § 6 Abs. 1 S. 2-3; VermG § 1 Abs. 8a; VermG § 6 Abs. 6 S. 2; VermG § 30; VermG § 30a; BGB § 2039;

Gründe

I

Die Klägerin, eine 1935 in B. mit dem Geschäftszweck des Wohnungs- und Siedlungsbaus sowie der Vermietung von Immobilien gegründete GmbH, begehrt die Bewilligung von Ausgleichsleistungen dem Grunde nach für zehn entschädigungslos besatzungshoheitlich enteignete Grundstücke in N. (Thüringen).