EuGH - Urteil vom 08.10.2020
C-235/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 131;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Befreiung von Versicherungsumsätzen - Von Vermögensverwaltern für den Treuhänder erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Altersversorgungsfonds - Ausschluss jeder Risikoübernahme - Betriebliches Altersversorgungssystem - Nationale Steuerpraxis - Ausübung einer Versicherungstätigkeit - Unternehmen mit einer Zulassung - Unternehmen ohne eine derartige Zulassung - Begriff Versicherungsumsätze

EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen C-235/19

DRsp Nr. 2021/15665

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 135 Abs. 1 Buchst. a – Befreiung von Versicherungsumsätzen – Von Vermögensverwaltern für den Treuhänder erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Altersversorgungsfonds – Ausschluss jeder Risikoübernahme – Betriebliches Altersversorgungssystem – Nationale Steuerpraxis – Ausübung einer Versicherungstätigkeit – Unternehmen mit einer Zulassung – Unternehmen ohne eine derartige Zulassung – Begriff ‚Versicherungsumsätze‘

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersversorgungssystem unter Ausschluss jeder Risikoübernahme nicht als „Versicherungsumsätze“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können und folglich nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten solcher Umsätze fallen können.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 131;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).