LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2022
5 Sa 1708/21
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 239 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 409/21

Berechnung des Beschäftigungszeitraums für Corona-Prämie von PflegekräftenAuswirkung von Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Corona-PrämieUnbeachtlichkeit der Fristversäumung des Arbeitgebers zur Meldung der Prämie gegenüber der Pflegekasse für BeschäftigtenVererbbarkeit der Corona-Prämie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1708/21

DRsp Nr. 2022/7777

Berechnung des Beschäftigungszeitraums für Corona-Prämie von Pflegekräften Auswirkung von Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Corona-Prämie Unbeachtlichkeit der Fristversäumung des Arbeitgebers zur Meldung der Prämie gegenüber der Pflegekasse für Beschäftigten Vererbbarkeit der Corona-Prämie

1. § 150 a Absatz 2 Satz 1 SGB XI sieht nicht vor, dass der Beschäftigungszeitraum von drei Monaten innerhalb der Frist vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020, den Pflegekräfte vorweisen müssen, um die Corona-Prämie nach dieser Vorschrift beanspruchen zu können, zusammenhängend verlaufen muss. Seiner Berechnung ist § 191 BGB zugrunde zu legen. 2. Eine nach § 150 a Absatz 5 SGB XI schädliche Unterbrechung führt nicht dazu, dass der Beschäftigungszeitraum neu zu laufen beginnt und vor der Unterbrechung zurückgelegte Beschäftigungszeiten unbeachtlich sind. 3. Darauf, dass die Pflegeeinrichtung die fristgerechte Geltendmachung der Vorauszahlung für die Corona-Prämie gegenüber der Pflegekasse unterließ und es deshalb nicht zu der in § 150 a Absatz 8 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Vorauszahlung kam, kann sie sich gemäß § 162 Absatz 1 BGB gegenüber der anspruchsberechtigten Pflegekraft nicht mit Erfolg berufen. 4. Der Anspruch auf die Corona-Prämie ist gemäß § 1922 BGB vererbbar.