§ 12 FGO (Einrichtung einer Geschäftsstelle)
§ 12 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
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