§ 123 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
6. Sonstige Angelegenheiten

§ 123 KostO Dispache

§ 123 Dispache

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, und für die Entscheidung über seine Verpflichtung zu der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache wird insgesamt die volle Gebühr erhoben. 2Maßgebend für die Gebühr ist der Betrag des Havarieschadens und, wenn der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Wert. (2) 1Für die Verhandlung über die Dispache, einschließlich der Bestätigung, wird ebenfalls die volle Gebühr erhoben. 2Maßgebend ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. 3Wird die Dispache bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteiligten für die Kosten als Gesamtschuldner.