§ 128 e KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
6. Sonstige Angelegenheiten

§ 128 e KostO Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten

§ 128 e Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten

KostO ( Kostenordnung )

(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach 1. § 140 b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. § 24 b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes, 6. § 37 b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes. (2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.