§ 133 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
DRITTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages gena...
B. Grundvermögen

§ 133 BewG Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935

§ 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen: 1. Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935, 2. Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935, 3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935, 4. unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935. 2Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33 a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.