§ 139 d AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ERSTER ABSCHNITT Erfassung der Steuerpflichtigen
3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal

§ 139 d AO Verordnungsermächtigung

§ 139 d Verordnungsermächtigung

AO ( Abgabenordnung )

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139 b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139 b und 139 c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139 b Abs. 6 bis 9.