§ 149 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Zweiter Teil Kosten der Notare

§ 149 KostO Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

§ 149 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 2 500 Euro einschließlich 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Euro einschließlich 0,5 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10 000 Euro 0,25 vom Hundert. 2Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. 3Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5)