§ 150 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 1 Mündliche Verhandlung

§ 150 ZPO Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.