(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für 1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen; 2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
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