§ 1617 b BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1617 b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

§ 1617 b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. 3Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 4§ 1617 Abs. 1 und § 1617 c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. (2)