§ 1644 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1644 BGB Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) 1Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.