§ 172 a BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesg...
Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 172 a BRAO Kanzlei

§ 172 a Kanzlei

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.