§ 1783 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
Unterkapitel 2 Auswahl des Vormunds

§ 1783 BGB Übergehen der benannten Person

§ 1783 Übergehen der benannten Person

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, 2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde, 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, 4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder 5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn 1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,