§ 24 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 24 AO Ersatzzuständigkeit

§ 24 Ersatzzuständigkeit

AO ( Abgabenordnung )

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.