§ 3 ErbStDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Zu § 33 ErbStG

§ 3 ErbStDV Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens-(Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben. 2Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. 3Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift. (2)