§ 325 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 Gegenseitiger Vertrag

§ 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt

§ 325 Schadensersatz und Rücktritt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.