§ 33 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte

§ 33 KostO Mindestbetrag einer Gebühr

§ 33 Mindestbetrag einer Gebühr

KostO ( Kostenordnung )

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.