§ 34 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte

§ 34 KostO Rahmengebühren

§ 34 Rahmengebühren

KostO ( Kostenordnung )

Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.