§ 599 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6 Leihe

§ 599 BGB Haftung des Verleihers

§ 599 Haftung des Verleihers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.