§ 781 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 781 ZPO Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.