1Für Eintragungen in das Schiffsbauregister gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Eintragung des Schiffsbauwerks wird eine Gebühr nicht erhoben. 3Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|