§ 90 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. Registersachen

§ 90 KostO Registereinsicht

§ 90 Registereinsicht

KostO ( Kostenordnung )

Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben.