§ 96 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 96 KostO Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen

§ 96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen

KostO ( Kostenordnung )

Wird a) die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung, b) die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, c) die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts, d) die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder e) eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.