10. Pflichtteilsentziehung

Autor: Kampa

Pflichtteilsentziehung gegen den Willen des Berechtigten

Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Pflichtteil unabhängig vom Willen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen, also auch ohne dessen Zustimmung oder Einwilligung in einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die Pflichtteilsentziehung nimmt dem Berechtigten dessen verfassungsmäßig garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass und geht damit über die bloße Enterbung hinaus. Diese Möglichkeit ist auf wenige gesetzlich festgelegte Fälle beschränkt und soll schwerste Pflichtverstöße innerhalb der Familie sanktionieren.

Die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils sind abschließend dem enumerativen Katalog des § 2333 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Sie sind weder ausdehnungs- noch analogiefähig (BGH, Urt. v. 01.03.1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084). Umfasst ist ein Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und seinen Abkömmlingen, Eltern, dem Ehegatten und sonstigen nahestehenden Personen, wie z.B. Stief- und Pflegekinder sowie Lebenspartner. Die Pflichtteilsentziehung setzt bei allen Entziehungsgründen ein Verschulden des Pflichtteilsberechtigten voraus.

Nach dem Leben trachten (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)