Autor: Klose |
Die Erbengemeinschaft besteht, solange Nachlassgegenstände vorhanden sind, hinsichtlich derer sich die Miterben noch nicht auseinandergesetzt haben. Die Erbengemeinschaft endet daher mit Verteilung des letzten Nachlassgegenstands automatisch.
Sie endet auch, wenn ein Miterbe oder ein Dritter sämtliche Anteile am Nachlass erwirbt. Solange noch mindestens ein Nachlassgegenstand und zwei Miterben vorhanden sind, besteht die Erbengemeinschaft unter den Verbleibenden weiter.
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