1.2 Hilfsgerichtsstand nach § 27 Abs. 2 ZPO

Autor: Klose

Für die Fälle, in denen ein deutscher Erblasser zur Zeit seines Todes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, sondern im Ausland hat, gilt § 27 Abs. 2 ZPO. Danach können alle unter § 27 Abs. 1 ZPO fallenden Klagen vor dem Gericht des Bezirks des letzten inländischen Wohnsitzes erhoben werden. Damit wird ein Hilfsgerichtsstand für alle diejenigen Fälle geschaffen, bei denen es an einem allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt des Todes im Inland fehlt.

Sofern der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz hatte, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin begründet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass in all den Fällen, in denen nach Art. 25 EGBGB deutsches Erbrecht Anwendung findet, auch ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist.