12.1 Allgemeines

Autor: Gülpen

Praxisrelevanz

Im Hinblick auf den Übergang der Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse auf den Testamentsvollstrecker (§§  2205  ff. BGB), die damit verbundene Verdrängung der entsprechenden Rechte des Erben sowie den Ausschluss des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass (§  2214 BGB) hat die Frage der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers eine große und weitreichende Bedeutung. Von der Frage, wann das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, ist zu unterscheiden, wann die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Beide Zeitpunkte müssen nicht zusammenfallen.

Dauer

Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich primär nach den Anordnungen des Erblassers, jedoch mit der in §  2210 BGB gesetzten zeitlichen Schranke.

Beendigungsgründe

Insgesamt kommen folgende Beendigungsgründe in Betracht:

die Gründe des §  2225 BGB, nämlich Tod des Testamentsvollstreckers, oder der Eintritt seiner Amtsunfähigkeit i.S.d. §  2201 BGB,

die Kündigung durch den Testamentsvollstrecker (§  2226 BGB),

die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht (§  2227 BGB),

die Anordnung des Erblassers, insbesondere die vom Erblasser angeordnete Befristung oder auflösende Bedingung des Testamentsvollstreckeramts,

bezüglich der Verwaltungsvollstreckung nach §  2209 BGB der Ablauf der gesetzlichen Frist des §  2210 BGB sowie