Autor: Gülpen |
Der Testamentsvollstrecker kann jederzeit kündigen (§ 2226 Satz 1 BGB), die Kündigung ist also im Außenverhältnis mit dem Zeitpunkt, zu dem gekündigt wird, wirksam. Dies gilt auch, wenn der Testamentsvollstreckung ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt und dieses eine Kündigungsfrist vorsehen sollte, ferner wenn der Testamentsvollstrecker auf das Kündigungsrecht verzichtet hat (§ 2226 Satz 3, § 671 Abs. 3 BGB); ein solcher Verzicht hat keine absolute Wirkung (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2226 Rdnr. 1). Der Erblasser kann die Kündigung des Amts nicht ausschließen, u.U. aber durch auflösend bedingte Zuwendungen erschweren bzw. sanktionieren.
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2226 Satz 2 BGB). Die Kündigung ist unwiderruflich, kann aber nach §§ 119, 123 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2226 Rdnr. 1).
Die Kündigung wird mit Eingang beim Nachlassgericht wirksam (§ 130 BGB). In der Kündigung kann jedoch ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem sie wirksam werden soll.
Die Kündigung bedarf keiner besonderen Form. Wegen der Bedeutung sollte sie jedoch entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten des Nachlassgerichts erfolgen.
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