12.6 Anordnung des Erblassers

Autor: Gülpen

Endtermin, auflösende Bedingung

Ist in der letztwilligen Verfügung ein Endtermin für die Testamentsvollstreckung oder eine auflösende Bedingung vorgesehen, so erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers mit Eintritt des Endtermins oder der auflösenden Bedingung.

Verwaltungsvollstreckung