12.8 Wirkungen der Beendigung des Amts

Autor: Gülpen

Zu unterscheiden ist, ob durch den Eintritt des Beendigungsgrunds nur das Amt des Testamentsvollstreckers - bei Fortdauer der Testamentsvollstreckung - erlischt oder zugleich die Testamentsvollstreckung endet. Letzteres trifft bei Ablauf der 30-jährigen Frist des §  2210 BGB und bei vollständiger Erledigung der Testamentsvollstreckeraufgaben zu. In diesen Fällen ist auch die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht (§  2200 BGB) von vornherein gegenstandslos und ohne rechtliche Wirkung. In den übrigen Fällen der Beendigung des Amts tritt damit zugleich das Ende der Testamentsvollstreckung nur dann ein, wenn der Erblasser oder ein von ihm ermächtigter Bestimmungsberechtigter keine Ersatzanordnung getroffen hat und kein zur weiteren Amtsführung befugter Mitvollstrecker vorhanden ist (vgl. §  2224 Abs.  1 Satz 2 BGB). Bei Fortdauer der Testamentsvollstreckung kann deren Beendigung auch nicht durch Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker herbeigeführt werden (MüKo-BGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2225 Rdnr. 6).

Endet allerdings zugleich mit dem Erlöschen des Testamentsvollstreckeramts die Testamentsvollstreckung, erhält der Erbe die Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände (§  2211 BGB). Der Testamentsvollstrecker verliert seine Nach Beendigung des Amts vorgenommene Rechtshandlungen sind grundsätzlich unwirksam.