14. EuErbVO und Testamentsvollstreckung

Autor: Gülpen

Verhältnis des ENZ zu nationalen Erbnachweisen

Seit Geltung der EuErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl Nr. L 201/107) zum 17.08.2015 besteht bei internationalen Erbfällen die Möglichkeit der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Das ENZ ist ein unionsweit einheitlicher Erbnachweis, der neben den nationalen Erbnachweisen steht (Art. 62 Abs. 3 EuErbVO).

Ausstellungsbehörde

Zuständig für die Ausstellung ist die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Antragsbefugnis

Dem Testamentsvollstrecker kommt gem. Art.  65 Abs.  1 i.V.m. Art.  63 Abs.  1 EuErbVO dabei ein eigenes Antragsrecht zu.

Angaben für Antrag; Zweck des ENZ

Neben den üblichen Angaben zur Person des Erblassers und des Antragstellers sowie des Sachverhalts, aus dem sich die Erbfolge ergibt, und etwaig anhängigen Rechtsstreitigkeiten bedarf es auch der Angabe des Zwecks für die Beantragung. Die zulässigen Zwecke legt dabei Art.  63 EuErbVO fest. Der Antrag setzt dabei insbesondere voraus, dass das ENZ der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat dient.

Beglaubigte Abschrift; Gültigkeitsdauer