2. Dauerhafte Haftungsbeschränkung

Autor: Papenmeier

Haftungsbeschränkungsmaßnahmen

Den Erben stehen drei Maßnahmen zur endgültigen Haftungsbeschränkung zur Verfügung: das Nachlassinsolvenzverfahren, die Nachlassverwaltung und die Dürftigkeitseinrede.

Warnhinweis

Achtung: Der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung muss im Prozess ausdrücklich beantragt werden. Siehe dazu näher die Ausführungen in Mandatssituation 9.2.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung führt in Fällen mit einem dürftigen Nachlass i.d.R. dazu, dass der Nachlassverwalter den Insolvenzantrag stellt. Trotzdem wird der Weg über die Nachlassverwaltung häufig eingeschlagen, weil dies den Erben Aufwand und Ärger gegenüber dem Insolvenzgericht spart. Zu beachten ist § 2062 BGB. Danach können Miterben den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich stellen. Nach der Teilung des Nachlasses können die Miterben die Nachlassverwaltung nicht mehr beantragen. Es sollte daher auf keinen Fall voreilig der Nachlass geteilt werden. Die Zweijahresfrist in § 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt nur für Nachlassgläubiger und spielt für den Antrag der Erben keine Rolle.

Für die Nachlassverwaltung fallen eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 12310 KV GNotKG und Jahresgebühren nach Nr. 12311 KV GNotKG an. Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens (§ 64 GNotKG).

Nachlassinsolvenz