2.2 Arten der Streitgenossenschaft

Autor: Klose

Grundsätzlich unterscheidet man bei der Streitgenossenschaft die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft.

2.2.1 Einfache Streitgenossenschaft

Voraussetzungen

Die einfache Streitgenossenschaft liegt vor, wenn

mehrere Kläger/Beklagte hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 erste Alternative ZPO),

mehrere Kläger/Beklagte aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 zweite Alternative ZPO), oder

gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO).

Fall der subjektiven Klagehäufung

Die einfache Streitgenossenschaft stellt eine subjektive Klagehäufung dar, da jeder Kläger/Beklagte selbst Partei des Prozesses ist.

Gemeinsame Prozessführung nicht notwendig