Autor: Klose |
Grundsätzlich unterscheidet man bei der Streitgenossenschaft die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft.
Die einfache Streitgenossenschaft liegt vor, wenn
mehrere Kläger/Beklagte hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 erste Alternative ZPO), |
mehrere Kläger/Beklagte aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 zweite Alternative ZPO), oder |
gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). |
Die einfache Streitgenossenschaft stellt eine subjektive Klagehäufung dar, da jeder Kläger/Beklagte selbst Partei des Prozesses ist.
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