2.2 Sachliche Steuerpflicht - Besteuerungstatbestände

Autor: Christ

Besteuert wird der bei der erwerbenden Person eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, also die Bereicherung, die diese ohne Gegenleistung erhalten hat. Diese Bereicherung rechtfertigt es, darauf eine Steuer zu erheben. Das Gesetz unterscheidet Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG) und Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) und Ersatztatbestände. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Arten von Erwerben, es sei denn, die Regelung ist auf bestimmte Erwerbsarten beschränkt (§ 1 Abs. 2 ErbStG).

Beispiele

Steuerbefreiungen

Die in § 16 ErbStG enthaltenen Freibeträge für Eheleute, eingetragene Lebenspartnerschaften und Verwandte gelten sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Erwerben unter Lebenden. In beiden Fällen werden Erwerbe der letzten zehn Jahre bei der Bewilligung des persönlichen Freibetrags berücksichtigt (§ 14 ErbStG). Nicht entscheidend für die Anwendung dieser Regelungen ist es, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden handelt.