Autor: König |
Welchen Inhalt ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins haben muss, ergibt sich im Wesentlichen aus § 352 FamFG. Im Fall einer gesetzlichen Erbfolge richtet sich der maßgebliche Inhalt des Antrags nach § 352 Abs. 1 FamFG, im Fall einer gewillkürten Erbfolge nach § 352 Abs. 2 FamFG.
Die eidesstattliche Versicherung ist im Wesentlichen hinsichtlich der Umstände abzugeben, die durch öffentliche Urkunden nicht nachgewiesen werden können und betrifft demnach vor allem negative Tatsachen, wie z.B. das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen oder einer Verfügung von Todes wegen, der fehlenden Anhängigkeit eines Rechtsstreits über das Erbrecht sowie des Nichtvorliegens der Umstände, die eine im Testament verfügte Verwirkungsklausel erfüllen (wie z.B., dass die Schlusserben im Fall eines sog. Berliner Testaments nicht nach dem Tod des Erstverstorbenen gegenüber dem Überlebenden ihren Pflichtteil verlangt haben). Im Gegenschluss bedeutet dies, dass Umstände, die durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind, grundsätzlich einer eidesstattlichen Versicherung nicht zugänglich sind.
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